Kindererziehungszeiten für Ärztinnen und Ärzte

Das BSG hat in einem aktuellen Urteil nunmehr definiert, in welchem Umfang Vertretungsmöglichkeiten von Vertragsärzten/Vertragsärztinnen wegen der „Erziehung von Kindern“ gem. § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ÄrzteZV zu gewähren sind. Im Gesetz heißt es:

„Im Übrigen darf der Vertragsarzt einen Vertreter oder einen Assistenten nur beschäftigen (…) während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammen hängend genommen werden muss.“

Zunächst hat das Gericht klargestellt, dass ein Kind im Sinne dieser Vorschrift jeder Mensch bis zur Volljährigkeit, also bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ist. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um ein 16-jähriges Kind der Ärztin.

Weiter stellt das Gericht klar, dass mit der Gewährung einer Assistenz von 36 Monaten nicht die Erziehung aller Kinder pauschal abgegolten wäre. Die Zeit von 36 Monaten, für die ein Vertreter oder eine Entlastungsassistenz genehmigt werden kann, sei nicht unabhängig von der Zahl der Kinder zu verstehen. Die Dauer von 36 Monaten der Assistenz könne grundsätzlich für jedes Kind in Anspruch genommen werden.

Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz allerdings dann, wenn in bestimmten Zeiträumen mehrere Kinder erzogen werden. Die Vertretungszeit kann dann nicht fiktiv einem Kind alleine zugeordnet werden, um dann weitere 36 Monate für das zweite Kind in Anspruch zu nehmen. Die „Schnittmenge“ der gemeinsamen Erziehungszeit ist also von beiden 36-Monatszeiten abzuziehen.

Hinweis für die Praxis: Nicht vergessen werden sollte eine weitere Vertretungsmöglichkeit gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 ÄrzteZV, wonach sich eine Vertragsärztin in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von bis zu 12 Monaten vertreten lassen kann. Das BSG stellt in der hier besprochenen Entscheidung klar, dass dieser 12-Monatszeitraum zusätzlich zu den 36 Monaten des § 32 Abs. 2 Satz 2 ÄrzteZV zu genehmigen ist.