MVZ-GmbH darf Honorare unabhängig von der GOÄ frei vereinbaren

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21.09.2023 ist eine MVZ-GmbH als Kapitalgesellschaft nicht an die Vorgaben der GOÄ gebunden. Adressaten dieser Vorschrift sind lediglich Ärztinnen und Ärzte als Partner des Behandlungsvertrags mit den Patientinnen und Patienten (§ 1 Abs. 1 GOÄ), nicht aber Kapitalgesellschaften.

Eine solche Gesellschaft (zum Beispiel eine Ärzte-GmbH oder eine MVZ-GmbH) sei daher nicht verpflichtet, ihre gegenüber Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern erbrachten Leistungen nach GOÄ abzurechnen. Sie können Behandlungsverträge nach § 630a BGB abschließen und dabei mit den Patientinnen und Patienten das Honorar frei vereinbaren.