Kein Anspruch von Patienten auf aufsichtsrechtliches Einschreiten der Kammer
Nach den jeweiligen Heilberufe-Kammergesetzen übt die ärztliche oder zahnärztliche Berufsvertretung die Aufsicht über die Ärzte/ Ärztinnen und Zahnärztinnen/ Zahnärzte aus. Allerdings sind die einschlägigen Bestimmungen der Heilberufe-Kammergesetze nach einem Beschluss …
