Nachbesetzung einer Arztstelle im MVZ: keine Fristverlängerung

Die Nachbesetzung einer Arztstelle in § 103 Abs. 4a S. 5 SGB V gesetzlich geregelt. Nicht geregelt ist jedoch eine Frist dafür.

Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts München (Beschluss vom 24.10.2023) ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Bedarfsplanung, der Verpflichtung der Zulassungsgremien zum Abbau der Überversorgung und aus dem Zweck der Vorschrift des § 103 Abs. 4a S. 5 SGB V, dass die Nachbesetzung grundsätzlich zeitnah nach dem Freiwerden der Arztstelle erfolgen soll und nicht für eine unbegrenzte Zeit möglich ist.

In Analogie zu § 95 Abs. 6 S. 3 SGB V erscheint es dem Gericht danach verhältnismäßig und zumutbar, eine Nachbesetzung der Arztstelle innerhalb von sechs Monaten ab Freiwerden der Arztstelle (auch für MVZ) zu fordern. Liegen jedoch besondere Umstände vor, welche die Einhaltung dieser Frist deutlich erschweren oder sogar unmöglich machen, ist die Frist auf begründeten Antrag hin angemessen zu verlängern. Es handelt sich hierbei um eine im Ermessen der Zulassungsgremien stehende Härtefallregel. Die Einräumung der Nachbesetzung einer Arztstelle über ein Jahr nach dem Freiwerden der Stelle lässt sich auch unter Härtefallgesichtspunkten nicht mehr rechtfertigen.

Hinweis für die Praxis: Sollte sich abzeichnen, dass die 6-Monats-Frist nicht eingehalten werden kann, sollten alle –vergeblichen- Bemühungen der Praxis oder des MVZ, die Stelle nachzubesetzen, sorgfältig dokumentiert werden, um ggf. den o.g. Antrag begründen zu können.