Sitzbindungsklausel im Gesellschaftsvertrag

In einigen Gesellschaftsverträgen einer BAG findet sich eine Klausel, die regelt, dass ein Vertragsarztsitz beim Ausscheiden einer ärztlichen Gesellschafterin oder eines ärztlichen Gesellschafters in der Gesellschaft verbleiben muss und die ausscheidende Person verpflichtet ist, an der Nachbesetzung der Zulassung im Sinne der BAG mitzuwirken.

Eine solche Klausel soll nach einem Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 25.11.2023 wirksam sein, sofern kein Wettbewerbsverbot besteht und der oder dem Ausscheidenden ein Abfindungsanspruch zusteht. In diesem Fall überwiege das Interesse der BAG am Erhalt der Zulassung – und zwar selbst dann, wenn die oder der Ausscheidende rund zwei Jahrzehnte lang in der BAG tätig war. Durch die Abfindung und die Möglichkeit, nach dem Ausscheiden Einkommen zu erwirtschaften, sei die oder der Ausscheidende hinreichend abgesichert.

Hinweis für die Praxis:  Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsauffassung des LG Kaiserslautern in anderen Gerichtsbezirken durchsetzen wird. In jedem Fall wird man davon ausgehen müssen, dass die Gerichte eine Einzelfallentscheidung treffen werden, die im konkreten Fall anders aussehen kann. Sofern eine solche Sitzbindungsklausel im Vertrag aufgenommen werden soll, sollte diese sehr sorgfältig formuliert werden, damit eine hohe Wahrscheinlichkeit der Zulässigkeit besteht.