Zulassungsentziehung nach planloser Vertragsselbstgestaltung

Wer als Vertrags(zahn)arzt vertragsgestaltend tätig wird, etwa um eine Kooperation zu gründen, muss sich ausreichenden juristischen Sachverstand beschaffen und sich ggf. um ausreichende Beratung kümmern.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 21.09.2022 (AZ.: L 7 KA 4/20) die Zulassungsentziehung eines Vertragszahnarztes bestätigt.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Zahnarzt eine überörtliche BAG gegründet, in der gegen diverse vertragsarztrechtliche Vorschriften verstoßen wurde. Wesentlicher Aspekt dabei war die fehlende Freiberuflichkeit einiger Gesellschafter (keine tatsächliche Zusammenarbeit in freier Praxis). Dabei hat der Zahnarzt maßgeblich die Gesellschaftsverträge wie auch die zugrundeliegenden Praxiskaufverträge maßgeblich selbst entworfen. Nach Auffassung des Gerichts waren diese Verträge „inhaltlich unübersichtlich, teilweise widersprüchlich und in ihren Regelungen diffus, damit letztlich laienhaft und planlos gestaltet; sie überschneiden sich sowohl personell als auch inhaltlich“. Damit sei der Kläger maßgeblich an der Herbeiführung einer unübersichtlichen Vertragslage beteiligt.

Interessant ist an dieser Stelle, dass für das Gericht allein die Herbeiführung einer für eine Kooperation unübersichtlichen Vertragslage durch einen Vertragsarzt einen selbstständigen Verstoß gegen die vertragsärztlichen Pflichten darstellt. Vertragsärzte, die eine Kooperation beabsichtigen und dazu eine Genehmigung beantragen, dürfen die Statusprüfung für die Genehmigung nicht konterkarieren. Sie dürfen die Zulassungsbehörden nicht durch eine unübersichtliche Vertragsgestaltung hinter das Licht führen, in dem zum Beispiel vertragliche Doppelstrukturen angelegt werden. Dem würden die nach den Vorstellungen des Klägers konzipierten Verträge, die die überörtlichen BAG begründen und ausgestalten sollten, in keiner Weise gerecht. Der Kläger konnte sich auch nicht entlastend darauf berufen, er selbst habe den Inhalt der Verträge als Zahnarzt und damit als juristischer Laie entworfen.

Das Gericht führt aus: „Wird ein Vertragsarzt vertragsgestaltend tätig, um eine Kooperation zu gründen, hat er sich ausreichenden juristischen Sachverstand zu beschaffen und sich gegebenenfalls um Beratung zu kümmern. Unterlässt er dies und begibt sich auf das Gebiet der privatrechtlichen Vertragsgestaltung und schafft -als Laie- eine widersprüchliche Vertragslage, so verletzt er zumindest die Sorgfaltspflicht, die ihm als Vertragsarzt hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der gewählten Kooperationsformen obliegt“.

Hinweis für die Praxis: gerade bei ärztlichen Gesellschaftsverträgen ist dringend anzuraten, dass diese durch fachlich versierte Rechtsanwälte erstellt werden. Regelmäßig ist dabei auch die Hinzuziehung eines Steuerberaters erforderlich. Man muss sich darüber im Klaren sein, dass bei derartigen Verträgen verschiedene Rechtsgebiete, die für sich alleine schon schwierig genug sind, in Übereinstimmung gebracht werden müssen. So sind gesellschaftsrechtliche, kaufrechtliche, vertragsarztrechtliche, berufsrechtliche und nicht zuletzt steuerliche Fragen zu berücksichtigen.

Selbst wenn nicht beabsichtigt ist, durch die Verträge gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen, kann eine unzulängliche Vertragsgestaltung dennoch drastische wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen. Wird zum Beispiel von einer BAG als Gesellschaft abgerechnet, obwohl diese formal gesehen nur eine „Scheingesellschaft“ ist, führt dieses regelmäßig zu einem Regress der kompletten Honorare.

Außerdem wird ein erfahrener Rechtsanwalt auch dafür sorgen, dass der Gesellschaftsvertrag einen ausgewogenen Ausgleich der Interessen aller Gesellschafter widergibt.