Wirksame Einwilligung zur Operation erfordert Bedenkzeit

Nach § 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB muss die Aufklärung über die Risiken einer Operation so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient bzw. die Patientin die Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann.

Daher ist eine Einwilligung, die durch Unterzeichnung des Aufklärungsformulars unmittelbar nach dem Ende des Aufklärungsgesprächs erfolgt, im Regelfall unwirksam. Denn dieser zeitliche Ablauf eröffnet dem Patienten bzw. der Patientin nicht die Möglichkeit, den Inhalt des Aufklärungsgesprächs so zu verarbeiten, dass ihm bzw. ihr eine wohlüberlegte Entscheidung möglich ist (so das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 25.11.2021).

Auch die Annahme einer konkludenten Einwilligung eines Patienten bzw. einer Patientin durch die spätere stationäre Aufnahme ins Krankenhaus wird nach der o.g. Entscheidung des OLG Bremen regelmäßig daran scheitern, dass ihm bzw. ihr das für die Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung notwendige Erklärungsbewusstsein fehlen wird.

Hinweis für die Praxis: Die Entscheidung des OLG Bremen betrifft zwar den Fall einer Operation im Krankenhaus, sollte aber auch bei ambulanten und belegärztlichen Operationen beachtet werden. Auch wenn dies in der Praxis häufig zu erhöhtem Organisationsaufwand führt – gerade wenn die Patienten zur Aufklärung extra anreisen müssen – sollten die Zeiträume, die die Rechtsprechung für eine wirksame Aufklärung verlangt, unbedingt eingehalten werden. Ebenso sollte eine sorgfältige Dokumentation erfolgen.