Urlaubsbegriff der Ärzte-ZV, Vertretungsgrund

Das Sozialgericht München hat sich mit dem Urlaubsbegriff der Ärzte-ZV auseinandergesetzt.

Anlässlich eines Falles, bei dem im Urlaub eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wurde, hat das Gericht über den Fall selbst hinausgehende Ausführungen zum Urlaubsbegriff bzw. der Möglichkeit der Vertretung des Arztes / der Ärztin getätigt.

In § 32 der Ärzte-ZV sind Gründe aufgezählt, wegen derer sich ein Vertragsarzt / eine Vertragsärztin vertreten lassen kann. Nach Auffassung des Sozialgerichts München ist die Aufzählung der Vertretungsgründe in § 32 Ärzte-ZV ist nicht abschließend. Der Begriff des Urlaubs sei in der Ärzte-ZV nicht definiert. Er gehe wesentlich weiter als in §§ 1 ff. BurlG und ist abhängig von der individuellen Einstellung und dem individuellen Empfinden der betreffenden Person. Es könne der Vertragsärztin bzw. dem Vertragsarzt nicht vorgeschrieben werden, wie sie/er den Urlaub zu gestalten gedenkt. Die Grenze der Auslegung des Urlaubsbegriffs in § 32 Ärzte-ZV finde sich aber in dem Grundsatz der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung. Die Schließung einer ärztlichen Praxis zum Zwecke der Ausübung einer weiteren beruflichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht (auch einer privatärztlichen Tätigkeit) sei nach Auffassung des Sozialgerichts München mit dem Urlaubsbegriff nicht zu vereinbaren.

Ein in der Ärzte-ZV nicht genannter zusätzlicher Vertretungsgrund sei z.B. anzunehmen, wenn die oder der zu Vertretende eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, bei der finanzielle Interessen nicht im Vordergrund stehen. Dem seien Tätigkeiten, die pauschal und relativ niedrig vergütet werden, gleichzusetzen. (Sozialgericht München, Urteil vom 02.02.2022)

Hinweis für die Praxis: Die Definition des Urlaubs in § 32 Ärzte-ZV ist deshalb von Bedeutung, weil von ihr die Zulässigkeit einer Vertretung und somit die persönliche Leistungserbringung durch den Arzt / die Ärztin abhängt.