Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltsvereins weist in ihrer Pressemitteilung vom 17.12.2020 auf eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 13.05.2020 (AZ: 19 O 550/16) hin.
Folgender Fall war zu entscheiden: Eine orthopädische Praxis betreibt einen eigenen Magnet-Resonanz-Tomographen (MRT) und führt selbst die MRT-Untersuchungen durch. Eine private Krankenversicherung vertrat die Auffassung, dass die Ärzte die Leistungen für die MRT-Untersuchungen nicht hätten abrechnen dürfen und forderte das bereits gezahlte Honorar wieder zurück. Die Klage der Krankenkasse wurde abgewiesen. Die Krankenkasse hatte argumentiert, dass die Untersuchungen „fachgebietsfremd“ und daher nicht entsprechend der ärztlichen Heilkunst ausgeführt seien.
Das Gericht gab den Orthopäden recht. Der Tätigkeitsbereich in der Orthopädie umfasse neben Vorbeugung und Behandlung von Verletzungen, Funktionsstörungen, Fehlbildungen, Formveränderungen und Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane auch das entsprechende „Erkennen“ dieser Erkrankungen. Hierzu gehören unter anderem das Anfertigen von MRT-Bildern. Das Gericht verwies dabei auch auf die Sicht der Landesärztekammer Hessen, nach deren Verständnis die Definition bei der Erkennung von chirurgischen Erkrankungen keine diagnostischen Verfahren ausgrenze, also auch keine MRT-Untersuchungen.
Die Ärzte hätten auch die tatsächliche Befähigung zu diesen Untersuchungen. Diese könne nach Auffassung des Gerichts nicht nur durch die Zusatzweiterbildung „Magnetresonanztomographie fachgebunden“ nachgewiesen werden. Da es alleine um die praktische Befähigung gehe, sei hier vielfältige Möglichkeiten des Qualifikationsnachweises denkbar (in diesem Fall wurden Qualifikationsnachweise anerkannter Berufsverbände vorgelegt).
Hinweis für die Praxis: Es gibt zu dieser Thematik bereits weitere Gerichtsentscheidungen, wobei eine bundesgerichtliche Entscheidung noch aussteht. Insofern ist bei der Überlegung von Orthopäden, ein MRT zu betreiben, eine gewisse Zurückhaltung geboten. Vor einer entsprechenden Investitionsentscheidung sollte daher anwaltlicher Rat eingeholt werden.