Entlastungsassistent auch bei 14-jährigen Kindern

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen/Bremen endet das Recht einer Vertragsärztin (oder eines Vertragsarztes) während der Kindererziehung einen Entlastungsassistenten zu beschäftigen, erst dann, wenn das Kind volljährig geworden ist (Urteil vom 28.10.2020, AZ: L 3 KA 31/20).

Danach sei einer Ärztin (einem Arzt) die Einstellung eines Entlastungsassistenten auch dann zu genehmigen, wenn das Kind der Antragstellerin (des Antragstellers) älter als 14 Jahre ist. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung hatte die Genehmigung eines Entlastungsassistenten mit der Begründung abgelehnt, dass ein 14-Jähriger kein Kind im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ÄrzteZV sei.

Hinweis für die Praxis: Aus dieser Entscheidung ergeben sich erfreuliche weitere Spielräume bei dem Einsatz von Entlastungsassistenten. Häufig ist die familiäre Situation auch im späteren Kindesalter so, dass sie eines größeren Einsatzes bedarf (z. B. weil Betreuungsmöglichkeiten wegfallen oder der Partner beruflich stärker eingespannt ist). Auf jeden Fall wird dem Arzt/der Ärztin hierdurch ermöglicht, ein Absinken seines Praxisumfanges aufgrund der Kinderbetreuung zu vermeiden.