Einsicht in Patientenakte, datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch

Teilt eine Ärztin bzw. teilt ein Arzt, die bzw. der eine Praxis von einer Vorgängerin oder einem Vorgänger übernommen hat, einer Patientin oder einem Patienten auf Anfrage hin mit, dass in der Praxis eine Behandlungsdokumentation bezüglich der anfragenden Person vorhanden ist, die aus deren Behandlung durch die Vorgängerin oder den Vorgänger herrührt, wird ein etwaig bestehender Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO dadurch grundsätzlich erfüllt. Eine weitergehende, detailliertere Auskunft ist der Ärztin bzw. dem Arzt nur möglich, wenn die Auskunft begehrende Person die Einsichtnahme in die verwahrten Unterlagen erlaubt. (Landgericht Hagen, Beschluss vom 31.08.2022)

Gemäß § 10 Abs. 4 S. 2 der ärztlichen Berufsordnung (hier: BO der nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte) dürfen Ärztinnen und Ärzte, denen infolge einer Praxisaufgabe oder -übernahme Behandlungsunterlagen in Obhut gegeben wurden, diese ohne Einwilligung der betroffenen Person weder selbst einsehen noch anderen weitergeben. Für die Einsichtnahme in die verwahrten Akten ist in jedem Fall die Einwilligung der bzw. des Betroffenen erforderlich – auch wenn es nur darum geht, herauszufinden, welche Daten eigentlich vorgehalten werden.

Hinweis für die Praxis: Dem Beschluss des LG Hagen liegen die strikten Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zugrunde. Hierauf ist bei der Praxisübernahme zu achten, ferner sind entsprechende Regelungen im Praxisübernahmevertrag aufzunehmen.

In der Praxis sollte unbedingt auf die Vorlage der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht geachtet werden. Dies ist manchmal problematisch, wenn es um geschäftsunfähige oder verstorbene Patienten geht und ein Anwalt oder ein Verwandter bzw. ein möglicher Erbe die Unterlagen einsehen möchte. Eine übliche Anwaltsvollmacht genügt hier nicht, beim Erben muss ggf. ein Erbschein verlangt werden, Vorsorgevollmachten müssen inhaltlich geprüft werden.