BGH verbietet Doktor-Titel bei Bezeichnung eines (zahnärztlichen) MVZ

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.02.2021 (AZ: I ZR 126/19) in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren entschieden, dass bei Verwendung eines Doktor-Titels zur Bezeichnung eines zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums Voraussetzung ist, dass der medizinische Leiter promovierter Zahnarzt ist.

Im vorliegenden Fall betreibt ein niedergelassener und promovierter Zahnarzt mehrere zahnmedizinische Versorgungszentren unter der Bezeichnung „Dr. Z. MVZ“. In einem der MVZs war für einen Zeitraum von drei Monaten kein promovierter Zahnarzt tätig. Nach Ansicht des Gerichts bezieht sich bei Verwendung eines Doktor-Titels zur Bezeichnung eines MVZ die Erwartung der Patienten nicht auf die maßgebliche kaufmännische Mitbestimmung durch einen gegebenenfalls promovierten Gesellschafter im Trägerunterneh-men, sondern auf die medizinische Leitung des Versorgungszentrums durch einen promovierten Zahnarzt. Es gäbe eine besondere Bedeutung des Doktortitels im Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung und im Bereich der Gesundheitswerbung gelte für den Ausschluss einer Irreführungsgefahr ein besonders strenger Maßstab. Maßgeblich ist hierbei allein die medizinische Leitung des Versorgungszentrums vor Ort und es sei irrelevant, ob noch weitere Versorgungszentren mit promovierten Zahnärzten betrieben werden.

Der Bundesgerichtshof stellt hierbei ausdrücklich auf den ärztlichen Leiter gemäß § 95 SGB V ab, der in medizinischen Fragen weisungsfrei gestellt ist und somit die wesentliche Verantwortung für die Qualität der Patientenversorgung trägt. Der Bundesgerichtshof führt jedoch auch aus, dass das MVZ dann nicht irreführend handelt, wenn in der Außendarstellung mit einem ausdrücklichen Hinweis klargestellt wird, dass der ärztliche Leiter nicht über einen Doktor-Titel verfügt.

Alleine aus dem Umstand, dass vorliegend mit „Dr. Z.“ eine künstliche Wortschöpfung genommen wird und kein ausgeschriebener Nachname, folgt aber nicht, dass der angesprochene Rechtsverkehr alleine auf eine abstrakte Firmenbezeichnung schließen würde.

Allerdings ist festzuhalten, dass vorliegend der ebenfalls enthaltende Antrag des Klägers, dem Unternehmer auch unter berufsrechtlichen Gründen generell die Verwendung des Doktor-Titels im Namen des MVZ zu untersagen, keinen Erfolg hatte, da die Beklagte als Trägerunternehmen des MVZ nicht unmittelbar an die Berufsordnung der Zahnärzte gebunden ist.