Das LAG Niedersachsen beschäftigt sich in einem Urteil vom 19.11.2025, Az. 8 SLa 372/25 mit dem Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, und zwar unter mehreren Gesichtspunkten:
1. Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist danach als erschüttert anzusehen, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer am selben Tag erkrankt und sich zum Ausspruch einer Eigenkündigung entschließt. In welcher Reihenfolge die beiden Ereignisse nach der Behauptung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers eingetreten sind, ist rechtlich unerheblich. Entscheidend ist, dass die beiden Ereignisse zeitlich eng zusammenfallen, was für eine objektive dritte Person, welche die näheren Umstände des Einzelfalls nicht kennt, geeignet ist, Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu wecken.
2. Erklärt ein Arzt, dem Patienten Glauben bereits dann zu schenken, wenn dieser psychische Symptome schildert, und nimmt die Ärztin oder der Arzt daraufhin ohne weitere Nachfragen die Arbeitsunfähigkeit an, ist die ärztliche Aussage regelmäßig nicht geeignet, den der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer obliegenden Beweis für das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit zu führen.
3. Unterschreibt ein gemeinsam mit der betreffenden Ärztin oder dem betreffenden Arzt praktizierender Kollege Folgebescheinigungen „auf Zuruf“ einer oder eines zu diesem Zeitpunkt in einer anderweitigen Untersuchung gebundenen Behandelnden, ohne des Patienten ansichtig zu werden, liegt hierin ein grober Verstoß gegen § 4 Abs. 5 der AU-Richtlinie. Eine solche regelhaft vorgenommene Handhabung ist derart mangelbehaftet, dass von einer hinreichend sachkundigen, belastbaren ärztlichen Feststellung einer AU in keinem Fall die Rede sein kann.
Hinweis für die Praxis: Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung und für den Anspruch auf Krankengeld. Nach § 5 Abs. 4 der AU-Richtlinie darf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. Diese erfolgt unmittelbar persönlich oder mittelbar persönlich im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischer Anamnese nach Maßgabe von Absatz 5a (von § 4 der AU-Richtlinie). Hieraus ergibt sich eine besondere Verantwortung des feststellenden Arztes oder der Ärztin. Das LAG hat in der o.g. Entscheidung mehrere Gründe genannt, die Zweifel an der ärztlichen Bescheinigung begründen können. In der arbeitsrechtlichen Praxis ist es in letzter Zeit vermehrt vorgekommen, dass die Ärzte, die die AU-Bescheinigung ausgestellt haben, als Zeugen im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgeladen werden. Das ist sicher eine Situation, die jeder Arzt vermeiden möchte, zumal dabei der Vorwurf im Raum steht, dass er eine falsche Bescheinigung erstellt hat.
Naturgemäß hat sich das Arbeitsgericht nur mit den arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den Arbeitnehmer/ Patienten zu befassen. Bei einer unrichtig ausgestellten AU-Bescheinigung kann es aber auch zu einer Verfolgung des Arztes nach § 278 Strafgesetzbuch (Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse) kommen. Absatz 1 lautet: „Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“.
