In letzter Zeit gab es 2 Urteile zu Abrechnungsfällen im MVZ:
1.) Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 13.12.2023 (B6 KA 15/22 R) klargestellt, dass die Abrechnungs-Sammelerklärung eines MVZ von dem ärztlichen Leiter des MVZ unterschrieben werden muss. Die Abgabe einer -ordnungsgemäßen- Abrechnungs-Sammelerklärung sei keine Formvorschrift, vielmehr eine eigenständige Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs eines Vertragsarztes auf Vergütung der von ihm erbrachten Leistungen.
Die im Streit stehende Sammelerklärung war von dem Geschäftsführer der MVZ-GmbH unterzeichnet worden. Die kassenärztliche Vereinigung hat das gesamte Honorar erfolgreich zurückgefordert.
2.) In einem Fall, der vor dem Sozialgericht München behandelt wurde (Urteil vom 29.2.2024- AZ. S 49 KA5037/23) verfügte offenbar das abrechnendr MVZ nicht über einen ärztlichen Leiter. Das Gericht hat hier entschieden, dass notwendige Voraussetzung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung eines MVZ ist, dass dieses tatsächlich über einen (zahn)ärztlichen Leiter verfügt.
Honorarforderungen für Leistungen, die von einem MVZ erbracht werden, das keinen solchen Leiter hat, sind sachlich rechnerisch zu berichtigen – unabhängig davon, dass das MVZ weiter über eine Zulassung verfügt. Bei der Bestellung der ärztlichen Leitung handelt es sich nicht bloß um eine Formalität.
Hinweis für die Praxis: die rechtlichen Voraussetzungen bei der Abgabe einer Sammelerklärung durch ein MVZ sind durchaus ernst zu nehmen. Beide Gerichtsurteile stellen in den Vordergrund, dass es sich bei der Funktion des ärztlichen Leiters um eine essenzielle Voraussetzung für den Betrieb eines MVZ handelt. Verstöße an dieser Stelle werden daher drastisch geahndet und führen zu hohen wirtschaftlichen Schäden, da in der Regel das gesamte Honorar für den betreffenden Abrechnungszeitraum regressiert wird.