Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 24.04.2024 bestätigt, dass ein Bewerber um einen Vertragsarztsitz, der auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Zulassungsausschuss nur eine Anschrift für Praxisräume angibt, die von vornherein nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht genutzt werden können nicht die Anforderungen des § 18 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV an die Angabe des Vertragsarztsitzes im Zulassungsantrag erfülle. (hier: Vorlage einer mehr als vier Jahre alten „Mietoptionsbestätigung“, seither kein Kontakt mehr zum Vermieter) Dieser Bewerber sei im Zulassungsverfahren nicht berücksichtigungsfähig. Eine Nachholung der Angabe des Vertragsarztsitzes durch Benennung einer anderen Anschrift sei in einem solchen Fall nicht mehr möglich.
Praxistipp: Gerade bei einer Nachfolgezulassung mit konkurrierenden Bewerbern, im Rahmen einer beantragten Sonderbedarfszulassung oder bei einem geplanten Praxisumzug (z.B. weil die bisherigen Praxisräume nicht mehr nutzbar sind) kann es für den niederlassungswilligen Arzt schwierig sein, bereits im Vorwege Praxisräume zu beschaffen. So kann er in diesen Fällen einem potentiellen Vermieter nicht fest zusagen, dass er tatsächlich die Zulassung erhalten wird und die Räume nutzen kann. Wenn im Vorwege ein Praxismietvertrag abgeschlossen wird, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass der Abschluss unter der aufschiebenden Bedingung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erfolgt.