Verweigerung vertragsärztlicher Behandlung

Nach einem Urteil des Sozialgerichts München (Urteil v. 23.4.2021, AZ.: S 28 KA 116/18) verstößt ein Arzt gegen das Sachleistungsprinzip und gegen § 128 Abs. 5a SGB V, wenn er sich wegen angeblich ausgelasteter Kapazitäten weigert, eine Kassenpatientin zu behandeln und diese dann stattdessen am selben Tag privatärztlich versorgt. Beeinflusst ein Vertragsarzt gesetzlich Versicherte dahingehend, dass diese statt der ihnen zustehende Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung von ihm eine privatärztliche Versorgung in Anspruch nehmen, so verletzt er seine vertragsärztlichen Pflichten. In dem hier vorliegenden Fall hielt das Gericht eine Geldbuße in Höhe von 2.500,- Euro für angemessen.