Versorgungsverbesserung durch Zweigpraxis

Eine Versorgungsverbesserung durch eine Zweigpraxis muss relevantes Gewicht haben.

Eine Zweigpraxis kann gemäß § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV dann genehmigt werden, wenn die Versorgung der Versicherten an einem weiteren Ort -dem Ort der geplanten Zweigpraxis- verbessert wird und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Hamburg (Urteil vom 09.11.2022) kann eine quantitative Versorgungsverbesserung die Ermächtigung zum Betrieb einer Zweigpraxis rechtfertigen. Insoweit kommt auch das Angebot von Abend- und Wochenendsprechstunden als Versorgungsverbesserung im Sinne von § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV in Betracht.

„Kosmetische“ Veränderungen reichen dafür allerdings nicht aus. Die Versorgungsverbesserung (beispielsweise eine spürbare Verkürzung von Wartezeiten) muss vielmehr von Gewicht sein. Hinzukommende maximal zwölf Abendsprechstunden stellen keine ins Gewicht fallende quantitative Ausweitung des Leistungsangebotes dar (so das Sozialgericht Hamburg). Das gilt auch für das Angebot von Sprechstunden am Samstag. Für ein relevantes Angebot von Sprechstunden am Samstag bleibt kein Raum. Auch das Angebot einer Notfall-Hotline ist im Hinblick auf eine tatsächliche Versorgungsverbesserung relevanten Ausmaßes zu hinterfragen.

Hinweis für die Praxis: die Genehmigung einer Zweigpraxis ist keineswegs ein „Selbstgänger“. Ein Antrag auf die Genehmigung der Zweigpraxis sollte in jedem Fall sorgfältig begründet werden, insbesondere was die Verbesserung der Versorgung am neuen Standort betrifft. Gegebenenfalls muss ja auch mit Widersprüchen von konkurrierenden Ärzten im Einzugsbereich der Zweigpraxis gerechnet werden.