Transparenzregister – Wichtiger Hinweis für Partnerschaftsgesellschaften (PartG)

Für Partnerschaftsgesellschaften besteht im Rahmen der verschärften Geldwäschevorschriften dringender Handlungsbedarf.

Zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie wurde das Transparenzregister eingeführt. Das Register wird nach Beauftragung durch das Bundesfinanzministerium bei dem Bundesanzeiger Verlag geführt.

Neben Kapitalgesellschaften sind auch Partnerschaftsgesellschaften, mithin auch ärztliche/zahnärztliche Gemeinschaftspraxen, die in dieser Rechtsform geführt werden, eintragungspflichtig. Für die Partnerschaftsgesellschaften galt bislang die Eintragungsfiktion des Partnerschaftsregisters, so dass keine gesonderte Anmeldung im Transparenzregister erforderlich war. Dies hat sich nunmehr geändert. Partnerschaftsgesellschaften, für die bislang die Eintragungsfiktion galt, sind bis spätestens zum 30.06.2022 förmlich im Transparenzregister zu registrieren und insbesondere sind die wirtschaftlich berechtigten Personen dort einzutragen. Die Eintragung kann direkt online unter der Adresse www.transparenzregister.de vorgenommen und verwaltet werden. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Auch zukünftige Änderungen der wirtschaftlich Berechtigten, so z. B. bei Austritt oder Eintritt neuer Partner, sind dort anzugeben.

Fehlerhafte oder nicht fristgemäß erfolgte Eintragungen können als Ordnungswidrigkeit nach § 56 des Geldwäschegesetzes geahndet werden. Selbst bei fahrlässiger Begehung gilt für die Geldbuße ein Gebührenrahmen bis zu 100.000,00 €!

Bitte beachten Sie, dass Betrüger solche gesetzlichen Eintragungspflichten oft zum Anlass nehmen, falsche Rechnungen oder Abmahnungen zu verschicken. Zahlen Sie auf solche Schreiben nicht. Zuständig ist alleine der Bundesanzeiger Verlag, Internetauftritt www.transparenzregister.de .

Die Eintragungspflicht gilt nicht für Praxen, die in der Rechtsform der BGB Gesell-schaft (GbR) geführt werden.