Wenn sich herausstellt, dass die belegärztliche Tätigkeit vom Belegarzt nur pro forma ausgeübt wird und gegenüber der vertragsärztlichen ambulanten Tätigkeit in der Praxis faktisch völlig in den Hintergrund tritt, kann eine belegärztliche Sonderbedarfszulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V auch wieder entzogen werden.
In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall (Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen, Urteil vom 28.10.2020, AZ: L 3 KA 25/20) wurden von einem belegärztlich tätigen Kardiologen innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraumes lediglich 76 Patienten belegärztlich behandelt. Während des gleichen Zeitraumes behandelte er in seiner Praxis knapp 15.000 Patienten. Im Durchschnitt sei nur alle zwei Wochen ein Patient von ihm belegärztlich behandelt worden. Daher wurde dem Arzt die belegärztliche Sonderbedarfszulassung entzogen.
Das Gericht hat hier eine missbräuchliche Nutzung der belegärztlichen Sonderbedarfszulassung festgestellt. Zum Zeitpunkt der Entziehung habe eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Sonderbedarfszulassung – die ernsthaft beabsichtigte belegärztliche Tätigkeit – nicht vorgelegen.
Hinweis für die Praxis: Der Weg, sich über die recht einfach zu erlangende Sonderbedarfszulassung als Belegarzt eine Zulassung für die (weitestgehend ausschließliche) Tätigkeit in der niedergelassenen Praxis zu beschaffen, ist somit nicht zielführend. Allerdings werden solche Fälle anders zu beurteilen sein, bei denen ein triftiger Grund für die Nichtausübung der belegärztlichen Tätigkeit vorliegt. So hat z. B. die Coronakrise dazu geführt, dass manche Belegarztkrankenhäuser die belegärztlichen Operationen zunächst einmal unterbunden haben, um Notfallkapazitäten frei zu halten.