Sozialversicherungspflicht von Operateuren/ innen in Privatklinik

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 05.03.2026 (AZ.: B 12 BA 17/23 R) kann auch ein Gesellschafter/ in einer BAG, der oder die als  leitende Ärztin oder leitender Arzt  geführt wird und Patientinnen und Patienten der Praxis in der Klinik stationär operiert, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen.

Auch wer mit einer Klinik keinen Dienstvertrag geschlossenen hat und nicht in den Klinikalltag eingebunden ist, kann nach dem Urteil des BSG dennoch bei den eigenen Einsätzen wie eine Honorarärztin bzw. ein Honorararzt in den Organisationsablauf der Klinik eingegliedert sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand – anders als eine Belegärztin oder ein Belegarzt – in einer Klinik nur Operationen, aber keine Bereitschaftsdienste für Patientinnen und Patienten übernimmt.

Obliegt der Klinik die Vorhaltung des Operationssaals und dessen Ausstattung, führt sie die Akten der Patientinnen und Patienten, veranlasst sie deren notwendige Weiterversorgung im Sinne einer Behandlungskette, findet bei der Operation ein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit dem Klinikpersonal statt und ist die Ärztin oder der Arzt ohne Wahlleistungsvereinbarung in die Abrechnungsstrukturen der Klinik eingebunden, ohne ein unternehmerisches Risiko für den Einsatz der sächlichen oder personellen Klinik-Mittel zu tragen, spricht all dies für eine Versicherungspflicht der Operateurin bzw. des Operateurs.

Hinweis für die Praxis: Diese Urteil setzt die bisherige Rechtsprechung fort, wonach die Tätigkeit von Ärzten und Ärztinnen in Kliniken häufig als abhängige Beschäftigung eingeordnet wird. Um möglicherweise hohe Nachzahlungen an Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden, sollten derartige Kooperationen immer auch den sozialversicherungsrechtlichen Aspekt berücksichtigen.