Ärzte einer BAG mit Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung sind in einem zugelassenen Krankenhaus mit Versorgungsauftrag im Bereich der Inneren Medizin ohne eigene Ärztinnen und Ärzte auf diesem Fachgebiet auf Grundlage eines Kooperationsvertrags über fachärztliche Leistungen bei dort vollstationär, teilstationär oder ambulant versorgten Patientinnen und Patienten tätig. Das kann nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.11.2025 (AZ: B 12 BA 4/23 R) ein Beschäftigungsverhältnis darstellen, das eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet.
Dass der Kooperationsvertrag nicht von der Vertragsärztin bzw. dem Vertragsarzt selbst, sondern im Namen ihrer bzw. seiner in der Rechtsform der GbR betriebenen BAG geschlossen worden ist, stehe nicht entgegen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung sind Honorarärztinnen und -ärzte in einem Krankenhaus wegen der dort geltenden regulatorischen Rahmenbedingungen regelmäßig abhängig beschäftigt. Im entschiedenen Fall bestand ein vergleichbarer Grad der Eingliederung in die Klinik. Die ärztlichen Leistungen wurden im Krankenhaus bei Krankenhauspatientinnen und -patienten und grundsätzlich unter Verwendung der dort vorgehaltenen Mittel erbracht. Die Einrichtungen und das medizinische Personal der Klinik standen ohne Nutzungsentgelt zur Verfügung. Bei Meinungsverschiedenheiten hatte die Klinik ein Letztentscheidungsrecht.
Das Recht der BAG, die jeweils am Krankenhaus einzusetzenden Ärztinnen und Ärzte oder deren Vertreterinnen oder Vertreter selbst zu bestimmen, führe nicht zu einer anderen Einordnung. Die Höchstpersönlichkeit einer Leistung ist zwar regelmäßig ein Indiz für eine Beschäftigung, ihr Fehlen führt aber nicht zwingend zur Selbstständigkeit.
