Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil vom 15.10.2025 (AZ L 3 BA 15/24) festgestellt, dass die Tätigkeit als Physiotherapeut/in grundsätzlich sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch einer selbstständigen Tätigkeit erbracht werden kann. Hat eine Physiotherapeutin bzw. hat ein Physiotherapeut jedoch selbst keine Zulassung als Leistungserbringer/in, und erfolgt die Abrechnung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen über eine Physiotherapiepraxis mit entsprechender Zulassung, so spreche dies aber wesentlich für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Deshalb sei die Tätigkeit einer Physiotherapeutin oder eines Physiotherapeuten ohne Zulassung als Leistungserbringer/in nur dann als selbstständige Tätigkeit zu bewerten, wenn gewichtige Indizien für eine Selbstständigkeit vorliegen.
