Selbständigkeit oder abhängige Beschäftigung ?

Nach wie vor hält das Thema „Scheinselbständigkeit“ die Beteiligten im Gesundheitssystem in Atem. Gerade im Zuge der Ambulantisierung und Liberalisierung im Gesundheitswesen stellt sich bei verschiedensten Fallkonstellationen die Frage, ob ein Dienstverhältnis ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ist oder als freiberufliche Tätigkeit ausgeübt werden kann. Im Bereich der „freien Berufe“ wurde traditionell selbständig gearbeitet, beim Arzt schon vor dem Hintergrund der Therapiefreiheit. Jedoch gibt es regelmäßig neue, zum Teil überraschende Gerichtsentscheidungen, die in den verschiedensten Bereichen bestimmte Tätigkeiten in abhängige oder selbständige Beschäftigung einordnen. Hier einige neue Uteile zu dem Thema:

 1. Ärztliche Krankheitsvertretung in (zahn)ärztlicher Praxis (LAG Schleswig-Holstein, 8.4.2025): Bei einer kurzfristigen Praxisvertretung (hier: für die Dauer von drei Monaten) durch eine Ärztin oder einen Arzt spreche gerade das Abrechnen eines Stundenhonorars ohne Beteiligung an den Honorarumsätzen der Praxisinhaberin bzw. des Praxisinhabers, die Einbindung in das Praxisgeschehen sowie die Vereinbarung einer Arbeitszeit an jedem Tag der Woche für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.

2. Psychologische Psychotherapeutin als Entlastungsassistentin (LSG Berlin-Brandenburg, 10.4.2025, Revision anhängig)): Zwar spreche bei der sozialversicherungsrechtlichen Status-Beurteilung einer als Entlastungsassistentin gemäß § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV tätigen psychologischen Psychotherapeutin, die über keine vertragspsychotherapeutische Zulassung verfügt und ihre Leistungen mithilfe der entlasteten zugelassenen Psychotherapeutin  abrechnet, die Einbindung in den vertragsarztrechtlichen Rechtsrahmen mit nicht unerheblichem Gewicht für eine abhängige Beschäftigung. Dennoch liegen überwiegende Indizien für eine selbständige Tätigkeit vor, wenn die zu beurteilende Tätigkeit ansonsten – insbesondere hinsichtlich der Organisation des anteilig übernommenen Praxisbetriebs, der Patientenakquise, der Behandlungsplanung, der Verwendung eigener Arbeitsmaterialien und des Abschlusses eigener Behandlungsverträge – von größtmöglicher Selbstbestimmung und Trennung der Praxisbetriebe geprägt ist und die Assistentin  werbend am Markt auftritt.

3. Honorarärztliche Tätigkeit in einem MVZ (SozG Ulm, 18.9.2025): Die  ständige Rechtsprechung des BSG zum Einsatz von (Honorar-)Ärzten im Krankenhaus könne beim MVZ vollumfänglich übertragen werden. Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbestimmung ist ausschlaggebend, ob der honorarärztlich Tätige in einer die Tätigkeit prägenden Weise in die vom MVZ zur Erfüllung des zugewiesenen Sicherstellungsauftrags organisierten Abläufe eingegliedert war, ohne hierauf nachhaltig unternehmerischen Einfluss nehmen zu können.

Bei der Gewichtung der dafür maßgeblichen Indizien kann zu berücksichtigen sein, dass die ärztliche Tätigkeit insgesamt Besonderheiten aufweist. Ärztinnen und Ärzte handeln bei medizinischen Heilbehandlungen und Therapien grundsätzlich frei und eigenverantwortlich. Hieraus könne aber nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden. Insbesondere bei Hochqualifizierten oder SpezialistInnen kann das Weisungsrecht aufs Stärkste eingeschränkt sein.

Umgekehrt könne nicht allein wegen der Benutzung von Einrichtungen und Betriebsmitteln des Krankenhauses zwingend eine abhängige Beschäftigung angenommen werden. Die Dienstleistung kann in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebs erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Ausreichend dafür kann sein, dass sich die bzw. der Betroffene bei der Erbringung der Tätigkeit in die vorgegebene Organisation des MVZ eingefügt hat, auf deren Ausgestaltung sie/er keinen substantiellen, erst recht keinen unternehmerischen Einfluss hatte.

Hinweis für die Praxis:

Die Konsequenzen einer falschen Beurteilung der Tätigkeit sind erheblich. Wird im Rahmen einer Prüfung (i.d.R. durch die Rentenversicherung und ggf. später vor Gericht) festgestellt, dass statt der angenommenen freien Mitarbeit eine abhängige Beschäftigung vorliegt, sind in erheblichem Umfang Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen. Bei Ärzten/Ärztinnen ist zudem misslich, dass in diesen Fällen logischerweise keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten des ärztlichen Versorgungswerkes beantragt wurde.

Wie man an der Vielzahl der Urteile zu dieser Thematik erkennt, gibt es hier wenig verlässliche Regelungen, die Urteile sind oft Einzelfallentscheidungen. Die zugrunde gelegten Kriterien sind meist auslegungsbedürftig. Wie kann man sich also vor den Risiken schützen?

Zunächst einmal sollte man versuchen, die Situation in der eingenen Praxis oder dem MVZ ehrlich auf Grundlage der bekannten Kriterien zu beurteilen. Wichtig ist, dass auch vermeintlich geschickte vertragliche Formulierungen nicht helfen, das Gericht wird immer die tatsächliche Situation zugrunde legen. Wer Sicherheit haben möchte, kann und sollte ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchführen lassen, was in Zweifelsfällen durchaus zu empfehlen ist.