Abweichungen von den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie führen nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgerichtes (Beschluss vom 20.08.2025 – 4 U 26/25) nicht per se zur Haftung der Behandlerin bzw. des Behandlers für eingetretene Gesundheitsschäden, wenn die Behandlung unter Einhaltung des fachlichen Standards erfolgt ist.
In dem hier vorliegenden Fall wurde eine ärztliche Behandlung nicht – wie in der Heilmittel-RL vorgesehen – innerhalb von 28 Tagen nach Verordnung begonnen, sondern erst drei Tage später, ferner wurde die in der Verordnung angegebene Therapiefrequenz von zwei Behandlungen pro Woche nicht eingehalten und die Behandlung wurde einen Tag länger als 14 Kalendertage unterbrochen. Dies führe nach Ansicht des Gerichts nicht notwendigerweise dazu, dass die Behandlung als behandlungsfehlerhaft im haftungsrechtlichen Sinne zu bewerten ist.
Richtlinien des G-BA gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB V sind untergesetzliche Rechtsnormen, die verbindlich regeln, welche neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zum Leistungsumfang der GKV gehören und für Ärztinnen. Ärzte, Krankenkassen und Versicherte bindend sind. Sie geben zwar den zu beachtenden (Mindest-)Standard wieder. Ein Verstoß hiergegen indiziert einen Behandlungsfehler. Die vertragsarztrechtlichen Richtlinien dienen auch Wirtschaftlichkeitszielen und sind nicht auf den jeweiligen Einzelfall bezogen.
Hinweis für die Praxis: Die Beurteilung, ob eine Abweichung von Richtlinien oder Leitlinien einen Behandlungsfehler im haftungsrechtlichen Sinn darstellt, obliegt also dem Gericht, das -ggf. auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens- im Einzelfall entscheidet.
