In einem Urteil des BSG vom 25.10.2023 (B6 KA 16/22 R) ging es um die Verpflichtung eines privatärztlich niedergelassenen Arztes zur Beteiligung am kassenärztlichen Bereitschaftsdienst.
Nach der Entscheidung des BSG war die Heranziehung des privatärztlich tätigen Arztes durchaus zu Recht erfolgt. Da sich eine verpflichtende Teilnahme und Kostenbeteiligung am ärztlichen Bereitschaftsdienst einer kassenärztlichen Vereinigung von Privatärzten aus landesgesetzlichen Regelungen ergebe (was hier der Fall war) handelt es sich nicht um eine vertragsärztliche Regelung, die nur für Vertragsärzte gelten würde.
Für Schleswig-Holstein ergibt sich diese Verpflichtung für alle im Geltungsbereich des Gesetzes tätigen Ärzte beispielsweise aus § 30 Abs. 3 des Heilberufekammergesetzes.