Nachbesetzung durch MVZ: zur Nachrangregelung gem. § 103 Abs. 4c SGB V

Zur Nachbesetzung einer vertragsärztlichen Zulassung durch ein MVZ Hat das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.5.2025 (L 5 KA 1779/24) folgendes klargestellt:

1.) Aufgrund von § 103 Abs. 4c S. 3 SGB V ist bei der Auswahl einer Praxisnachfolgerin oder eines Praxisnachfolgers ein MVZ nachrangig gegenüber den übrigen Bewerbern zu berücksichtigen, wenn die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärztinnen oder Ärzten liegt, die in dem MVZ als Vertragsärzte tätig sind. Diese Nachrangregelung greift auch dann, wenn zwar die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte bei ÄrztInnen liegt, diese Person jedoch nicht in dem MVZ tätig ist, das sich auf den Vertragsarztsitz bewirbt.

2.) Bei einer Bewerbung eines MVZ um einen Vertragsarztsitz, welcher von Seiten des MVZ mit mehreren angestellten Ärztinnen bzw. Ärzten besetzt werden soll, müssen die Auswahlkriterien von jeder der anzustellenden Personen erfüllt sein, um positiv berücksichtigt werden zu können.