Keine Vollkostenerstattung für Telematikinfrastruktur

In Baden-Württemberg hat ein Vertragsarzt seinen Honorarbescheid angefochten, mit der Begründung, dass ihm die Kosten für die Einführung und den Betrieb der Telematikinfrastruktur in voller Höhe erstattet werden müssten, wohingegen nur bestimmte Pauschalen erstattet worden seien.

Das  Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 26.11.2025 (AZ.: L 5 KA 2730/24) die Klage des Arztes abgewiesen. Vertragsärztinnen und -ärzten stehe danach eine Erstattung tatsächlicher Kosten für Erstausstattung sowie der tatsächlich verauslagten Betriebskosten nicht zu. Die pauschale Erstattung von Kosten für Einführung und den Wirkbetrieb als Folge der Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) sei abschließend in § 291a Abs. 7 SGB V und der Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärztinnen und -ärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der TI gemäß § 291 Abs. 7 S. 5 SGB V geregelt. Den Regelungen in §§ 291, 291a SGB V a.F. sei nicht zu entnehmen, dass die Pauschalen kostendeckend im Sinne einer Vollkostenerstattung sein müssen.