Nach den jeweiligen Heilberufe-Kammergesetzen übt die ärztliche oder zahnärztliche Berufsvertretung die Aufsicht über die Ärzte/ Ärztinnen und Zahnärztinnen/ Zahnärzte aus.
Allerdings sind die einschlägigen Bestimmungen der Heilberufe-Kammergesetze nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 07.10.2025 (M 16 E 25.3944) nicht drittschützend. D.H., sie räumen Patientinnen und Patienten keinen Anspruch auf aufsichtsrechtliches Einschreiten ein. Die Bestimmungen über die Berufsaufsicht zielen nicht auf den individuellen Schutz von Patientinnen und Patienten ab. Ihr alleiniger Zweck bestehe darin, die ordnungsgemäße Berufsausübung im Allgemeininteresse zu gewährleisten.
Damit sei nicht ausgeschlossen, aufsichtsrechtliche Maßnahmen auch im Interesse von Patientinnen und Patienten zu ergreifen. Soweit das Handeln der Kammer diesen zugutekommt, handele es sich aber um bloß reflexhafte, faktische Vorteile.
Hinweis für die Praxis: Patienten und Patientinnen erheben immer öfter, fast regelhaft, Beschwerde bei der entsprechenden Kammer, wenn sie mit Leistungen eines (Zahn-) Arztes oder einer (Zahn-) Ärztin oder dem Umgang in der Praxis unzufrieden sind. Manchmal wird das noch ergänzt durch eine Kommentierung auf den einschlägigen Internetplattformen. Das Verwaltungsgericht stellt klar, dass zwar ein Recht besteht, eine Beschwerde einzulegen, nicht jedoch darauf, dass die Kammer aufsichtsrechtliche Maßnahmen durchführt.
Üblicherweise wird aber der (Zahn-) Arztes oder die (Zahn-) Ärztin von der Kammer zu einer Stellungnahme aufgefordert. Bei der Abgabe einer solchen Stellungnahme sollte sorgfältig und überlegt gehandelt werden. Oft ist der Arzt oder die Ärztin -gerade bei einer zuvor erfolgten Meinungsverschiedenheit mit dem Patienten/der Patientin- selbst verärgert, so dass die Stellungnahme nicht ganz sachlich formuliert wird. Manchmal ist auch nicht ganz klar, was berufsrechtlich relevant sein könnte. So kann man selbst der Kammer einen (weiteren) Grund liefern, aufsichtsrechtlich tätig zu werden. Sofern man unsicher ist, sollte man sich besser vor Abgabe der Stellungnahme fachlichen Rat einholen.
Was man keinesfalls tun sollte, ist das Schreiben der Kammer zu ignorieren. Allein dies kann einen Berufsrechtsverstoß darstellen.
Außerdem ist regelmäßig zu empfehlen, die Kammer zu bitten, die eigene Stellungnahme gegenüber der Kammer nicht an den Patienten/ die Patientin weiterzuleiten.
