Impfpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

Für Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen -also auch in Arzt- und Zahnarztpraxen- gilt vom 16.03.2022 an eine gesetzliche Impfpflicht gegen COVID-19.

Nach § 20a des Infektionsschutzgesetzes hat der Praxisinhaber die Pflicht, sich von Personen, die in der Praxis tätig sind, einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ärztliches Zeugnis über medizinische Kontraindikationen vorlegen zu lassen. Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, hat er unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren. Das Gesundheitsamt muss dann entscheiden, welche Maßnahmen es ergreift. Es hängt also von der Ermessensentscheidung des Gesundheitsamtes ab, welche arbeitsrechtlichen und organisatorischen Folgen sich für die Praxis ergeben.

Das BMG stellt zur Impfpflicht eine ausführliche FAQ- Seite im Internet bereit:

https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/