Honorarrückforderung wegen unrichtiger LANR

Gibt ein Vertragsarzt bei der Honorarabrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung die LANR eines angestellten Arztes an, der die abgerechneten Leistungen tatsächlich nicht erbracht hat, ist ein Vertrauensausschlusstatbestand im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X verwirklicht. Auch bei einer internen Vertretung in einer Vertragsarztpraxis mit mehreren angestellten Ärzten ist immer die LANR derjenigen Person anzugeben, die die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht hat (so ein Beschluss des LSG Sachsen vom 20.05.2020 – AZ: L 1 KA 2/20 B ER).

In dem zugrunde liegenden Fall (der durch eine anonyme Anzeige ins Rollen kam!) war ein angestellter Arzt über gut acht Monate erkrankt und nicht in der Praxis tätig. Von der Praxis wurden dennoch ärztliche Leistungen auf seiner LANR abgerechnet. Die Erkrankung wurde der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber nicht angezeigt, ebenso wurde eine Vertretung weder angezeigt noch beantragt. Nachdem dieser Sachverhalt bekannt wurde, hat die Kassenärztliche Vereinigung die Rückzahlung vertragsärztlichen Honorars in Höhe von gut 260.000,00 € gefordert. Die Abrechnung dieser Leistungen während der Arbeitsunfähigkeit des angestellten Arztes seien nicht gerechtfertigt gewesen.

Die Praxis hat gegen diesen Bescheid Rechtsmittel eingelegt. Der oben genannte Beschluss des LSG Sachsen ist im Eilverfahren über die sofortige Vollziehbarkeit der Forderung ergangen.

Nach dem Beschluss des LSG sind die Kürzungen rechtmäßig, weil die Honorarbescheide der Kassenärztlichen Vereinigung von Anfang rechtswidrig waren, da Leistungen vergütet wurden – falls überhaupt erbracht – jedenfalls nicht von dem Arzt erbracht worden waren, dessen LANR in der Abrechnung angegeben war. Das Gericht führt weiter aus, dass selbst im Vertretungsfall nur die LANR derjenigen Person anzugeben ist, die die Leistung tatsächlich erbracht hat. Für das Gericht steht auch fest, dass der Praxisinhaber wusste, dass der betreffende Arzt keine ärztlichen Leistungen in seiner Praxis erbracht hat. Somit war die Angabe dieser LANR in den Abrechnungen wissentlich falsch. Es liege auf der Hand, dass die LANR eines Arztes, der die abgerechnete Leistungen nicht erbracht hat, in einer Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nicht angegeben werden darf. Der Antrag des Praxisinhabers auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde somit zurückgewiesen.

Hinweis für die Praxis: Sollten in einem Krankheits- oder sonstigem Vertretungsfall eines Arztes in der Praxis Zweifel darüber bestehen, in welcher Form die Leistungen eines Vertreters abzurechnen sind, sollte unbedingt gleich am Anfang der Rat eines Rechtsanwalts oder der Kassenärztlichen Vereinigung eingeholt werden. Regelmäßig lässt sich eine ordnungsgemäße Möglichkeit finden, die Leistungen, die von anderen für einen erkrankten Arzt erbracht werden, abzurechnen.

Hinzuweisen ist noch auf die Klarstellung des Gerichts, dass eine Verjährung nach zwei (bzw. früher vier) Jahren nicht zum Tragen kommt, weil die falschen Angaben vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gemacht wurden.