Honorar- Neufestsetzung durch Schätzung der KV

Die Aufhebung eines Honorarbescheids wegen nicht oder nicht in der erforderlichen Weise erbrachter vertragsärztlicher Leistungen hat zur Folge, dass das Honorar insgesamt von der KV neu festgesetzt werden kann. Die KV darf dabei den Umfang der Unrichtigkeit schätzen, wenn der Vertragsarzt grob fahrlässig gehandelt hat.

Hat sich der Vertragsarzt mit den Erfordernissen für die Abrechnung einer GOP nicht vertraut gemacht und infolgedessen grob fahrlässig falsch abgerechnet, so ist die KV nach § 106d SGB 5 zur Schätzung des festzusetzenden Honorars berechtigt. Setzt sie das geschuldete Honorar in der Höhe des Durchschnitts der Fachgruppe fest, ist das ausgeübte Schätzungsermessen in der Regel nicht zu beanstanden.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss vom 22.12.2020 (AZ. L 7 KA 10/20 WA) entschieden, dass ein Vertragsarzt, der die für die GOP 10, 11 und 17 EBM erforderlichen Zeitvorgaben nicht beachtet damit grob fahrlässig Falschabrechnungen zu verantworten hat.

Hinweis für die Praxis: Das Gericht hat entschieden, dass der von der Neuberechnung betroffene Arzt eine möglichst genaue Alternativberechnung nicht beanspruchen kann. Er muss sich als Folge seines Fehlverhaltens auf eine mehr oder weniger grobe Schätzung verweisen lassen.

Um eine solche Schätzung, die in der Regel zu einer Kürzung des abgerechneten Honorars führen dürfte, zu vermeiden, ist es wichtig, dass der Arzt bzw. die Ärztin mit den Erfordernissen der Abrechnungsziffern vertraut ist und die einzelnen Bestandteile auch dokumentiert.