GOÄ gilt auch für Juristische Personen

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (BGH, Urteil vom 4.4.2024 – III ZR 38/23) die in der Rechtsprechung der Instanzgerichte lange umstrittene Frage geklärt, ob die GOÄ auf durch einen angestellten Arzt erbrachte ambulante Leistungen einer juristischen Person anwendbar sei. In einem früheren Beitrag hatten wir z.B. von einem Urteil des OLG Frankfurt berichtet, das sich gegen eine Anwendung der GOÄ auf juristische Personen ausgesprochen hat; anders etwa das OLG Köln.

Der BGH stellt nunmehr klar:

„Deren in § 1 Abs. 1 GOÄ beschriebener Anwendungsbereich setzt nicht voraus, dass Anspruchsteller und Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird. Die GOÄ findet deshalb auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, zum Beispiel einem Krankenhausträger, abgeschlossen wird und die (ambulanten) Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in der Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werden und selbst mit dem Patienten keine Vertragsbeziehung eingehen.

Somit gilt die GOÄ gilt als zwingendes Recht auch dann, wenn der Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und einer juristischen Person geschlossen wurde.