Gegenseitige Vertretung in Praxisgemeinschaften

Immer wieder kommt es vor, dass ärztliche Praxisgemeinschaften durch eine übermäßig hohe Patientenidentität aufgrund der gegenseitigen Vertretung auffällig werden. So wurde erneut in einem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 09.06.2021 – AZ: L 7 KA 13/19) festgestellt, dass es zu einer Honorarrückforderung kommen kann, wenn die Rechtsform der Praxisgemeinschaft missbräuchlich und zum Schein genutzt wird, während tatsächlich eine gemeinsame Patientenbehandlung stattfindet. Dabei werde eine Abrechnungsauffälligkeit vermutet, wenn bei versorgungsidentischen Vertragsarztpraxen eine Patientenidentität von mehr als 20 % vorliegt. Dabei komme es auf ein Verschulden der betroffenen Ärzte nicht an.

Hinweis für die Praxis: Die Frage der Patientenüberschneidung sollte in einer Praxisgemeinschaft durchaus ernst genommen werden, zumal es aufgrund der EDV für die Prüfgremien ohne weiteres erkennbar ist, wie hoch diese Patientenidentität tatsächlich ist. Sofern man die oben genannte Quote nicht einhalten kann, sollte konkret über die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft nachgedacht werden.