Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 28.02.2024 die fristlose Kündigung einer Mitarbeiterin in einer Arztpraxis für rechtmäßig erklärt.
Zugrunde liegt ein Fall, in dem eine Praxismitarbeiterin nachträglich das Datum einer Heilmittelverordnung ohne Wissen des Arztes geändert hat. Obwohl die Mitarbeiterin bereits 17 Jahre in der Praxis beschäftigt war, sah das LAG den Pflichtverstoß der Mitarbeiterin als so gravierend an, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt war. Wegen der großen Bedeutung der korrekten Führung einer Patientenakte gehöre es zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des medizinischen Hilfspersonals, Eintragungen in die Patientenakte sorgfältig und anweisungs- sowie wahrheitsgemäß vorzunehmen und nachträgliche Änderungen, die nicht den Tatsachen entsprechen, zu unterlassen.