Frau in der Selbständigkeit: Mutterschaftsgeld und Selbständigkeit, ein Widerspruch in sich?

Abhängig Beschäftigte gehen 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis 12 Wochen nach der Geburt in Mutterschutz und erhalten Mutterschaftsgeld (sofern nicht schon vorher ein Beschäftigungsverbot greift). Sie kennen das von Ihren Mitarbeiterinnen.

Und wie verhält es sich bei Selbständigen, also Ärztinnen in eigener Praxis? Wie überbrücken sie die Zeit, in der Erwerbstätigkeit nicht möglich ist? Die vertragsärztliche Verpflichtung und der Fortbestand der Praxis lässt sich mit einem/r Vertreter/in erfüllen oder mit einem/r Entlastungsassistenten/in. Eine solche Vertretung/Entlastungsassistenz bekommt jedoch eine Vergütung, so dass nach Berücksichtigung der Praxiskosten nicht so viel übrigbleibt. Es bleibt eine Einkommenslücke. Diese lässt sich schließen. Gleichgültig ob man (freiwilliges) Mitglied einer gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung ist.

Sind Sie privat krankenversichert und haben Sie neben der Krankenversicherung auch eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, können Sie Mutterschaftsgeld erhalten. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (§ 192 VVG) haben selbstständige Frauen, die eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, auch während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes, wenn sie in dieser Zeit nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig sind. Dies gilt allerdings nicht für Zeiten in denen für abhängig Beschäftigte ein Beschäftigungsverbot greifen würde.  Für Leistungen während der Mutterschutzfristen sind eventuell vertraglich vereinbarte Wartezeiten (max. 8 Monate) zu berücksichtigen. Ein Ausschluss ist jedoch nicht möglich.

Die private Krankentagegeldversicherung ist neben der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Sie bietet dann die gleichen Leistungen wie für privat krankenversicherte Selbständige.

Sind Sie als Selbstständige freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert, erhalten Sie während der Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes von der Krankenkasse. Verzichten Sie jedoch darauf, den Krankengeldanspruch mit abzusichern, haben Sie – aufgrund der gesetzlichen Anknüpfung des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld an den Anspruch auf Krankengeld – auch keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Sie können also einen durch die Geburt eines Kindes zu erwartenden Einkommensausfall kalkuliert auffangen.