Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 25.11.2021 zur Testpflicht für immunisierte Beschäftigte nach § 28b IfSG (täglich oder zwei Mal wöchentlich testen)
Beschlusswortlaut: Die in § 28b IfSG getroffene Regelung sieht in Absatz 2 vor, dass die dort genannten Einrichtungen von Beschäftigten unabhängig vom Immunitätsstatus nur mit einem negativen Testnachweis betreten werden …