BSG: Keine Anstellungsgenehmigung für MVZ- Gesellschafter

In einer aufsehenerregenden Entscheidung hat das BSG am 26.1.2022 (AZ: B 6 KA 2/21 R) entschieden, dass eine Anstellungsgenehmigung dann, wenn ein Vertragsarzt in einem gesperrten Planungsbereich auf seine Zulassung verzichtet, um in einem MVZ tätig zu werden, nur erteilt werden darf, wenn der betreffende Arzt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in dem MVZ anstrebt. Eine Anstellung von Ärzten im MVZ sei nur dann zu genehmigen, wenn sie nicht die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen und damit die eigene Weisungsgebundenheit als Angestellte der Gesellschaft aufzuheben.

In dem zugrunde liegenden Fall sind beide Ärzte Geschäftsführer und zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt und können – da Beschlüsse der Gesellschaft der Einstimmigkeit bedürfen – ihnen nicht genehme Beschlüsse und Weisungen verhindern.

Hinweis für die Praxis:

Das Urteil liegt bislang nur als Terminbericht des BSG vor, die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht. Dennoch müssen die Auswirkungen für die Praxis bereits jetzt als sehr weitreichend eingeschätzt werden.

Der zugrunde liegende Fall betrifft zwar eine MVZ-Trägergesellschaft in der Rechtsform der GbR, es muss aber davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung in gleicher Weise auf eine GmbH anzuwenden ist. Es kommt wohl nicht auf die Rechtsform an, sondern darauf, ob der gleichzeitig angestellte Arzt in der Trägergesellschaft Einfluss ausüben kann.

Betroffen sind vor allem die Ärzte-MVZ, in denen die Gründer angestellt sind und gleichzeitig als Gesellschafter die Träger-Gesellschaft (z.B. eine MVZ-GmbH) betreiben. Kaum ein Arzt wird bereit sein, seine BAG in ein MVZ umzuwandeln, wenn er damit jede Leitungsmacht aus der Hand gibt.

Uns sind bereits jetzt Fälle bekannt, in denen entsprechende Anträge von den Zulassungsausschüssen unter Berufung auf das Urteil abgelehnt wurden. Man wird jedenfalls für eine rechtssichere MVZ- Gründung die Urteilsgründe abwarten müssen.