Beschlusswortlaut:
Die in § 28b IfSG getroffene Regelung sieht in Absatz 2 vor, dass die dort genannten Einrichtungen von Beschäftigten unabhängig vom Immunitätsstatus nur mit einem negativen Testnachweis betreten werden dürfen. Für geimpfte und genesene Personen kann die Testung auch durch einen Test in Eigenanwendung ohne Aufsicht erfolgen. Die Ausnahmeregelung, nach der bei geimpften/genesenen Personen zwei Testungen pro Woche ausreichend sind, bezieht sich nach der eindeutigen Formulierung nur auf PCR-Testungen.
Nach der Begründung des Änderungsantrages, mit dem die Änderung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde, ist das abweichende Testintervall hingegen nicht auf PCR-Testverfahren begrenzt. Dies entspräche auch den bisherigen Forderungen der GMK.
Eine tägliche Testung vollständig immunisierter Beschäftigter führt zu unzumutbaren Belastungen der durch die Pandemie ohnehin schon belasteten Bereiche. Die Testkapazitäten sind nur begrenzt verfügbar und insbesondere sind auch die Laborkapazitäten durch die hohen Inzidenzen in zahlreichen Ländern bereits ausgeschöpft. Zudem senkt eine Gleichstellung von immunisierten und nicht immunisierten Personen bei der Testpflicht die Motivation zur Impfung – gerade in diesen hochsensiblen Bereichen.
Die Träger sehen sich an einer anderen Vorgehensweise schon haftungsrechtlich gehindert, was auch durch ermessenlenkende Erlasse der Länder, die ein Einschreiten der Kontrollbehörden unterbinden könnten, nicht aufgelöst werden könnte. Daher kann eine Klärung nur auf Bundesebene erfolgen.
Aus infektiologischer Sicht erscheint die bisher von der GMK geforderte Testpflicht für geimpfte und genesene Beschäftigte mittels (mindestens) Antigen-Schnelltest in Eigenanwendung angemessen, um die auch von geimpften Personen ausgehen-den Risiken eines Infektionseintrages zu begrenzen. Eine generelle tägliche Testpflicht aller geimpften und genesenen Beschäftigten erscheint demgegenüber unangemessen. Zudem bestehen inzwischen zunehmende Zweifel, ob die umfangreichen durch den Bundesgesetzgeber mit Wirkung ab dem 24.11.2021 festgelegten Testpflichten durch eine ausreichende vorherige Abklärung der verfügbaren Testkapazitäten abgesichert sind.
Hinzu kommt, dass gleichzeitig die Testverordnung des Bundes die Anzahl der ab-zurechnenden Schnelltests in § 6 Absatz 4 TestV auf eine Quote pro Bewohner begrenzt. Hier muss sichergestellt sein, dass eine Refinanzierung der Tests über die Begrenzungen hinaus sichergestellt ist.
Das Gleiche gilt im Übrigen – bezogen auf die gesamte TestV hinsichtlich der (gerade steigenden) Materialkosten.
Daher fassen die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder folgenden Beschluss:
1. Die GMK fordert den Bundesgesetzgeber auf, umgehend klarzustellen, dass für die immunisierten Beschäftigten in den in § 28b Absatz 2 IfSG genannten Einrichtungen eine Testung von zwei Mal wöchentlich mittels einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Antigen-Schnelltest in Eigenanwendung ausreichend ist.
Zudem fordert die GMK den Bundesgesetzgeber umgehend zu einer entsprechen Korrektur der gesetzlichen Regelung auf.
Die Gesundheitsministerinnen und -minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder sind sich einig, dass bis dahin die Regelungen in §28b Absatz 2 im vorgenannten Sinne für Immunisierte nicht angewendet werden. Dies gilt auch für das Aussetzen von Dokumentations- und Berichtspflichten.
2. Die Bundesregierung wird aufgefordert, die TestV dahingehend anzupassen, dass eine vollständige Refinanzierung aller sich aus § 28b Absatz 2 ergebenden Testpflichten verbunden ist.