Berufshaftpflichtversicherung jetzt im SGB V normiert

Durch das am 20.7.2021 in Kraft getretene GVWG (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) ist für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte die Verpflichtung im SGB V aufgenommen worden, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und nachzuweisen.

Gemäß § 95e SGB V ist der Vertragsarzt jetzt auch per Gesetz und nicht nur wie bisher über das Berufsrecht verpflichtet, sich ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtschäden zu versichern. Mindestversicherungssumme sind dabei 3 Millionen Euro für Personen und Sachschäden.

Da ja jeder Arzt oder jede Ärztin schon aus Eigeninteresse ausreichend versichert sein düfte, wäre die neue Vorschrift nicht weiter beachtlich, wenn dort nicht auch eine Nachweispflicht mit korrespondierender Prüfungspflicht des Zulassungsausschusses eingeführt worden wäre.

Hinweis für die Praxis: Zukünftig ist die Berufshaftpflichtversicherung gegenüber dem Zulassungsausschuss bei Stellung eines Antrages auf Zulassung, Ermächtigung und Genehmigung einer Anstellung nachzuweisen, ferner auch bei einem Prüfungsverlangen des Zulassungsausschusses. Innerhalb der nächsten 2 Jahre soll der Zulassungsausschuss alle Vertragsärzte zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen auffordern.

Das Nichtbestehen oder die Beendigung einer solchen Versicherung ist dem ZA unverzüglich anzuzeigen.