In einem vom Oberlandesgericht Hamm am 08.01.2026 (AZ I-2 U 54/24) verkündeten Urteil ging es um einen Fall, in dem ein Nephrologe seine Praxis aus Altersgründen verkaufen wollte. Er hatte mit einem Praxisnachfolger einen entsprechenden Kaufvertrag geschlossen, mit der üblichen aufschiebenden Bedingung der Nachfolgezulassung. Aufgrund von (Dritt-) Widersprüchen und Klagen erfolgte die Zulassung des Nachfolgers jedoch erst 6 Jahre nach Unterzeichnung des Kaufvertrages und mehrere Jahre nach Beendigung der Praxistätigkeit des Abgebers.
Das Gericht entschied in diesem Fall, dass ein Anspruch des Praxisabgebers (bzw. hier des Insolvenzverwalters) auf Zahlung des Praxiskaufpreises nicht mehr bestehe. Das Gericht nahm eine „völlige Entwertung der Praxis“ an. Nach mehr als sechs Jahren zwischen der Aufgabe der Praxis und der Möglichkeit der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit durch den Nachfolger sei sicher davon auszugehen, dass kein Praxissubstrat mehr vorhanden sei. Eine Umorientierung der Patienten sei zwangsläufig erfolgt.
Hinweis für die Praxis: Zunächst zeigt auch dieser Fall wieder, dass eine Praxisabgabe rechtzeitig geplant und vorbereitet werden sollte. Außerdem sollte ein Praxisübernahmevertrag sehr sorgfältig formuliert sein. Je nach Fallkonstellation kann es sinnvoll sein, eine Klausel aufzunehmen, wonach sich der Praxisverkäufer -und ggf. auch der Praxiserwerber- nach einer bestimmten Zeit oder ab einem bestimmten Verfahrensstand (z.B. nach Ende des Widerspruchsverfahrens) vom Vertrag lösen und sich neu orientieren können, wenn die Zulassung nicht erfolgt ist. Die Verfahrensdauer eines gerichtlichen Verfahrens verhindert im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens oder bei der Niederlassung regelmäßig eine sinnvolle unternehmerische Planung.
