Ausstellung eines Rezepts für Verstorbene

Mit dem Ende der Mitgliedschaft durch Tod einer oder eines Versicherten erlischt die Leistungspflicht der GKV. Die nach dem Tod eines Versicherten erteilte Verordnung ist inhaltlich unzulässig und führt in der Regel zu einem Medikamentenregress. Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts München, Urteil vom 12.02.2026 – S 28 KA 16/25 ist dann keine Feststellung eines sonstigen Schadens gemäß § 48 BMV-Ä vorzunehmen, sondern eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V durchzuführen.

Aus Sicht der Kammer erscheint es sachgerecht, die vorliegende Fallkonstellation dem Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfung gem. § 106 SGB V – und damit einer Prüfung ohne den Gesichtspunkt des etwaigen Verschuldens des Vertragsarztes – zuzuordnen.

Erbringt eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt nach Versterben einer versicherten Person noch Leistungen für diese, können diese Leistungen nicht mehr abgerechnet bzw. müssen ggf. (ohne Prüfung eines Verschuldens bzw. der ärztlichen Kenntnis vom Tod der Person) sachlich-rechnerisch berichtigt werden.

Hinweis für die Praxis: In aller Regel wird es bei einer solchen Fallkonstellation um die turnusmäßige Ausstellung von Folgerezepten gehen. Da die Patienten verstorben sind, handelt es sich oft um schwerkranke Patienten, die manchmal sehr teure Medikamente benötigen, z.B. in onkologischen Fällen.