Aufklärungspflicht bei mehreren operativ möglichen Vorgehensweisen

Für die Frage, ob eine Aufklärungspflicht bei mehreren operativ möglichen Vorgehensweisen besteht, ist nach einem Urteil des OLG Köln (Urteil vom 24.11.2025 – 5 U 94/24) entscheidend, ob diese gleichermaßen indiziert und üblich und für die Patientin bzw. den Patienten mit unterschiedlichen Belastungen, Risiken und Erfolgschancen verbunden sind. Behandelnde müssen nicht ungefragt erläutern, welche Behandlungsmethoden oder Operationstechniken theoretisch in Betracht kommen und was jeweils dafür und dagegen spricht, solange eine dem medizinischen Standard genügende Therapie angewandt wird.

Es kann jedoch die Unterrichtung über alternative Behandlungsmöglichkeiten erforderlich sein, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zur Verfügung stehen, die zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken und Heilungschancen für die Patientin oder den Patienten führen können.

Patientinnen und Patienten sind „im Großen und Ganzen“ über die Risiken der Behandlung aufzuklären. Eine exakte medizinische Beschreibung aller potenziellen Risiken ist nicht erforderlich. Es genügt, der Patientin bzw. dem Patienten eine allgemeine Vorstellung vom Ausmaß der mit einem Eingriff verbundenen Gefahren zu vermitteln.

Hinweis für die Praxis: Die Aufklärung sollte immer sorgfältig dokumentiert werden, damit diese im Haftungsfall nachgewiesen werden kann. Auch die weiteren Formalien für eine wirksame Aufklärung wie z.B. Rechtzeitigkeit und persönliches Gespräch sollten eingehalten werden.