Anstellung von Gesellschaftern im MVZ: Urteil des BSG vom 26.1.2022

Wir hatten Sie bereits in unserem Blogbeitrag vom 25. Märzt 2022 über das Urteil des BSG vom 26.1.2022 informiert und auf die möglichen Auswirkungen für die Medizinischen Versorgungszentren hingewiesen. Jetzt liegen auch die Entscheidungsgründe des Urteils vor.

In dem zugrundeliegenden Fall haben zwei Ärzte eine MVZ GbR gegründet, an der sie beide mit 50 % am Vermögen und Gewinn beteiligt waren; die Geschäftsführung und Vertretung nach außen erfolgte gemeinsam, Beschlüsse mussten einstimmig gefasst werden. Beide Ärzte wollten zugunsten einer Anstellung in diesem MVZ auf ihre Zulassung verzichten, so dass sie dann dort angestellt wären. Der Anstellungsvertrag sah eine Tätigkeit von 40 Wochenstunden bei einer festen Vergütung vor. Er sollte dann enden, wenn ein Gesellschafter aus der MVZ GbR ausscheidet.

Die Anstellungsgenehmigung der beiden Ärzte wurde vom Berufungsausschuss abgelehnt.

Nach dem Urteil des BSG war diese Ablehnung rechtens, es bestehe kein Anspruch auf diese Anstellungsgenehmigung. Es wurde damit argumentiert, dass die beiden Ärzte in der hier vorliegenden MVZ GbR beide die Leitungsmacht haben und somit kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis dieser beiden Ärzte in der MVZ GbR möglich sei.

Hinweis für die Praxis: Man muss also davon ausgehen, dass eine Anstellung im MVZ nicht möglich ist, wenn der anzustellende Arzt eine Leitungsmacht in der Trägergesellschaft hat. Da das Urteil auch nicht zwischen verschiedenen Gesellschaftsformen differenziert, wird die Entscheidung entsprechend auch für die GmbH und die Partnerschaftsgesellschaft als Trägergesellschaft anzuwenden sein. Problematisch sind also jedenfalls die MVZ-Trägergesellschaften mit einem oder zwei Gesellschaftern.

Sollten Sie eine MVZ- Gründung planen, sollte also unbedingt überprüft werden, ob die von Ihnen beabsichtigte Gestaltung –auch bei mehr als 2 Gesellschaftern- den Anforderungen des Urteils entspricht bzw. wie die Gestaltung erfolgen muss, damit diese eingehalten werden.

Wie die Zulassungsgremien und die Rechtsprechung mit bereits genehmigten MVZ- Anstellungen umgehen wird, bleibt abzuwarten.