Ärztin wegen Patientenzuführung an Sanitätshaus verurteilt

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 21.03.2024 – 3 StR 163/23) hat die Verurteilung einer Vertragsärztin wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 145 Fällen und wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bestätigt. Außerdem wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 59.539,- € angeordnet.

Die in eigener Praxis tätige Vertragsärztin erhielt für die Zuführung von Patienten an ein Sanitätshaus zur Versorgung mit Kompressionsstrümpfen von dessen Geschäftsführung Barzahlungen in unbekannter Höhe. Zudem übernahm das Sanitätshaus Lohnkosten für Praxismitarbeiterinnen. Später modifizierten die Beteiligten das Modell. Eine Mitangeklagte beriet und vermaß Patientinnen und Patienten der Ärztin fortan in einer eigens zu diesem Zweck eröffneten Filiale des Sanitätshauses, welche Boni i.H.v. zehn Prozent des jährlichen Sanitätshaus-Umsatzes an die angeklagte Ärztin auszahlte.